Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Herrn MR Dr. Eberhard Schollmeyer Abt. Steuerrecht und Mohrenstr. 37 Rechnungslegung 10117 Berlin Unser Zeichen: Mg/Ze Tel.: +49 30 240087-66 E-Mail: IIIA1@bmjv.bund.de Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 21. September 2018 Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes Sehr geehrter Herr Dr. Schollmeyer, wir bedanken uns für die Versendung des obigen Referentenentwurfs. Gern nehmen wir dazu Stellung, wobei wir uns auf einige wesentliche Anmerkungen beschränken. Wir begrüßen sämtliche Bestrebungen, die Auswirkungen des Brexit abzumildern. Der Referentenentwurf zielt darauf ab, es Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft britischen Rechts, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben, zu ermöglichen, sich in einem geordneten Verfahren in eine Gesellschaft deutschen Rechts durch die Hereinverschmelzung einer ausländischen Kapitalgesellschaft auf eine inländische Personenhandelsgesellschaft umzuwandeln. Die Bundessteuerberaterkammer hatte bereits am 23. August 2018 gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen zum Entwurf des sog. Brexit-ÜG Stellung genommen. Danach soll ab dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU am 30. März 2019 ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen werden, in dem das Vereinigte Königreich im Unionsrecht und im internationalen Umsetzungs- und Durchführungsrecht grundsätzlich weiter als Mitgliedstaat gilt. Gerade in einem Übergangszeitraum ist es u. E. erforderlich, für Rechtsklarheit im Bereich des Steuer- und Gesellschaftsrechts zu sorgen. Wegen der weitreichenden zivil- und gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen bei Nichtweitergeltung der Gründungstheorie in denjenigen Fällen, in denen z. B. eine britische Ltd. ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat, schlägt die Bundessteuerberaterkammer vor, in einem bilateralen Vertragswerk zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich die Weitergeltung der Gründungstheorie zumindest für "Altfälle" zu vereinbaren. Seite 2 Steuerrechtliche Überlegungen Aus Sicht der Bundessteuerberaterkammer sollten insbesondere gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die es erlauben, mögliche Umstrukturierungsvorgänge, so auch einen grenzüberschreitenden Formwechsel, nach dem Brexit, zumindest aber während einer Übergangszeit, steuerneutral zu gestalten, soweit inländisches Steuersubstrat nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird. Gerade unter steuerlichen Gesichtspunkten könnte es sich anbieten, einen grenzüberschreitenden Formwechsel, wie in den neuen Artikeln 86a bis 86u der EU-Richtlinie zur Änderung der Gesellschaftsrechts-Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, sog. Company Law Package, vorgesehen, auch für einem grenzüberschreitenden Formwechsel von britischen Kapitalgesellschaften nach diesen Regelungen zu ermöglichen. 1 Da diese Neuregelungen wohl nicht vor dem Brexit, bzw. einem Übergangszeitraum, in Kraft treten werden, könnte erwogen werden, vorab eine entsprechende gesetzliche Regelung unilateral in das deutsche Recht zu implementieren. Nachfolgend unsere Anmerkungen zum Gesetzentwurf: A rt. 1 – Änderung des Umwandlungsgesetzes Zu § 122b Abs. 1 UmwG-E Wir begrüßen die Schaffung einer Möglichkeit auch der Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften als Zielrechtsträger an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in § 122b Abs. 1 Nr. 2 UmwG-E. Es stellt sich aber die Frage, ob diese Möglichkeit tatsächlich der Intention der Beteiligten gerecht wird. Personenhandelsgesellschaften haben in ihrer Grundstruktur zur Voraussetzung, dass mindestens ein Beteiligter voll haftet. Dieses war aber u. a. einer der Gründe, warum die Ltd. als Rechtsform gewählt worden ist. So spricht die Gesetzesbegründung auch davon, dass ggf. zur Erreichung dieser Haftungsbeschränkung eine GmbH & Co. KG oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt-UG) als Zielgesellschaft gewählt werden kann. Problematisch dürfte jedoch sein, dass vor oder mit der Verschmelzung die GmbH in Deutschland gegründet werden müsste. Diese Gründungsvorgänge sind zumindest uno actu gesellschaftsrechtlich wohl nicht ganz unproblematisch Zu § 122e Satz 3 UmwG-E Die vorgesehene Vereinfachung, also die Entbehrlichkeit des Verschmelzungsberichts, wenn alle Anteilseigner aller beteiligten Rechtsträger auf seine Erstattung verzichten oder sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden, begrüßen wir aus Gründen der Verfahrensökonomie ebenfalls. Seite 3 Zu § 122m UmwG-E Wir heißen die Einräumung einer Möglichkeit gut, eine grenzüberschreitende Verschmelzung zuzulassen, die vor dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU oder vor dem Ablauf einer möglicherweise geltenden Übergangsfrist durch die notarielle Beurkundung des Verschmelzungsplans begonnen worden ist. Durch die Regelung in § 122m UmwG-E wird den betreffenden Gesellschaften ausreichend Zeit gegeben, bereits initiierte Verschmelzungen abzuschließen. Mit freundlichen Grüßen i. V. Claudia Kalina-Kerschbaum Geschäftsführerin i. A. Cornelia Metzing Referatsleiterin